Satzung des Bezirksverbands Mittelfranken BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Name und örtliche Zuständigkeit
- Die Organisation ist der Bezirksverband für Mittelfranken der Bundespartei
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN mit Kurzbezeichnung GRÜNE. - Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Bezirksverband
Mittelfranken. - Der Bezirksverband setzt sich zusammen aus den Kreisverbänden:
Ansbach, Erlangen-Land, Erlangen-Stadt, Fürth-Land, Fürth-Stadt, Neustadt-Aisch/Bad
Windsheim, Nürnberg-Land, Nürnberg-Stadt, Roth, Schwabach, Weißenburg/Gunzenhausen - Jeder weitere vom Landesverband Bayern genehmigte Kreisverband innerhalb des
Regierungsbezirks Mittelfranken ist automatisch Mitglied des Bezirksverbandes. In diesem
Fall werden bei Bedarf Folgeparagraphen automatisch neu interpretiert, z.B. aus 11 KV
Vertreterinnen werden 12 KV Vertreterinnen.
§ 2 Aufgaben
Aufgabe des Bezirksverbands Mittelfranken ist es, die Zusammenarbeit der Kreisverbände des
Bezirks zu koordinieren. Dazu gehören neben dem allgemeinen Meinungsaustausch vor allem
eine politische Abstimmung in der kreisübergreifenden Bezirkspolitik und eine Koordinierung
der Arbeit vor Landtags-, Bezirkstags-, Bundestags- und Europawahlen sowie die
Zusammenarbeit mit den Mandats- und Funktionsträger*innen auf Bezirks-, Landes-, Bundes-
und Europaebene. Der Bezirksverband organisiert die Listenaufstellung für Bezirks- und
Landtagswahlen. Darüber hinaus sollen Seminare zur politischen Weiterbildung abgehalten
werden.
§ 3 Organe des Bezirksverbands
Die Organe des Bezirksverbands sind die Gesamtheit der Mitglieder, die Bezirksversammlung
und der Bezirksvorstand.
§ 4 Gesamtheit der Mitglieder
Auf Antrag von 1/3 der Kreisverbände findet eine Urabstimmung statt. Dieses oberste Organ
des Bezirksverbandes entscheidet stets mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
§ 5 Bezirksversammlung - Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten, dem geschäftsführenden
Bezirksvorstand und den Bezirksrät*innen, diese sind stimmberechtigt. Sie tagt mindestens
zwei Mal im Jahr auf Einladung des geschäftsführenden Bezirksvorstands. Die Einladung
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher und kann in der Regel
elektronisch erfolgen. Sofern keine aktuellen Meldungen der Delegierten vorliegen, wird die
Einladung an die Kreisverbände geschickt. - Außerordentliche Bezirksversammlungen sind auf Verlangen von wenigsten der Hälfte der
Kreisverbände einzuberufen. Für außerordentliche Bezirksversammlungen kann der
geschäftsführende Bezirksvorstand in dringenden Fällen mit 2/3 Mehrheit die Ladungsfrist
verkürzen, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung
anzugeben. - Antragsberechtigt sind die Mitglieder sowie die Orts- und Kreisverbände, die
Bezirksrät*innen der geschäftsführende Bezirksvorstand sowie der erweiterte Bezirksvorstand.
Anträge, die von der Bezirksversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung beim Bezirksvorstand eingehen. Anträge zu
Satzungsänderungen sind nur als fristgerecht eingereichte Anträge zulässig. Ordentliche
Anträge werden in einer 2. Aussendung an die Delegierten geschickt. Nicht fristgerecht
eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Sie können nur von mindestens 3
Delegierten gemeinsam, dem Bezirksvorstand, dem erweiterten Bezirksvorstand, den
Bezirksarbeitsgemeinschaften, der Grünen Jugend Mittelfranken, sowie der Fraktion von
B90/Die Grünen im mittelfränkischen Bezirkstag gestellt werden. Ein Initiativantrag wird
behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für seine Behandlung
ausspricht. - Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Delegierten
anwesend ist. - Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 60 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der
Mitglieder des Bezirksverbandes (jeweils zum 31.12. des Vorjahres) dividiert, wobei das
Ergebnis kaufmännisch gerundet wird, Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenanzahl pro KV.
Jeder KV hat aber grundsätzlich 2 Delegierte als Grundmandate. - Die Listen für Landtags- und Bezirkstagswahlen werden auf einer eigens hierfür
einzuberufenden Bezirksversammlung aufgestellt. Bei den Bezirksversammlungen zur
Listenaufstellung sind nur die Delegierten stimmberechtigt. Für den Delegiertenschlüssel gilt
§ 5 Abs. 5. entsprechend. - Die Bezirksversammlung entscheidet über Gründung und finanzielle Ausstattung von
Arbeitsgemeinschaften auf Bezirksebene.
§ 6 Bezirksvorstand - Der Bezirksvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten
Bezirksvorstand. - Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecherinnen, einer Kassiererin, sowie drei Beisitzerinnen. Das Frauenstatut ist anzuwenden. Er wird von
der Bezirksversammlung gewählt, führt die Geschäfte des Bezirksverbands nach Gesetz,
Satzung und den Beschlüssen der Bezirksversammlung aus und bereitet die
Bezirksversammlung inhaltlich und organisatorisch vor. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sollte
ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheiden, kann auf der nächsten Bezirksversammlung
nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Personen endet gemeinsam mit der
Amtszeit des restlichen Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand regelt intern wie weitere Rollen vergeben werden. Zur
Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt, oder andere Personen
nach Vorstandsbeschluss. - Der erweiterte Bezirksvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den
gewählten Vertreterinnen der Kreisverbände (je 1 Vertreterin pro KV) und 2 gewählten
Vertreterinnen der Grünen Jugend Mittelfranken. Die Kreisverbände wählen ihre Vertreterin
und mindestens 1 Ersatzperson. Der Erweiterte Bezirksvorstand soll sich einmal im Quartal
treffen und die inhaltliche sowie organisatorische Zusammenarbeit der Kreisverbände fördern.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben sobald mehr als 1/3 der stimmberechtigten
Vertreter*innen anwesend sind, davon mindestens 1 Person vom Geschäftsführenden Vorstand.
Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage und erfolgt in der Regel elektronisch.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am 17.10.2009 in Kraft. Sollten einzelne Abschnitte der Satzung des
Bezirksverbandes der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen
Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit. Im Übrigen gilt die Satzung des
Landesverbandes.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 06.11.2010 in Nürnberg.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 21.04.2012 in Nürnberg.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 20.10.2012 in Nürnberg.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 20.04.2013 in Nürnberg.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 25.03.2017 in Weißenburg.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 24.07.2021 in Schwabach.
Geändert durch die Bezirksversammlung am 20.11.2021 online mit anschließender Briefwahl
