Satzung

Satzung des Bezirksverbands Mittelfranken BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


§ 1 Name und örtliche Zuständigkeit

  1. Die Organisation ist der Bezirksverband für Mittelfranken der Bundespartei
    BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN mit Kurzbezeichnung GRÜNE.
  2. Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Bezirksverband
    Mittelfranken.
  3. Der Bezirksverband setzt sich zusammen aus den Kreisverbänden:
    Ansbach, Erlangen-Land, Erlangen-Stadt, Fürth-Land, Fürth-Stadt, Neustadt-Aisch/Bad
    Windsheim, Nürnberg-Land, Nürnberg-Stadt, Roth, Schwabach, Weißenburg/Gunzenhausen
  4. Jeder weitere vom Landesverband Bayern genehmigte Kreisverband innerhalb des
    Regierungsbezirks Mittelfranken ist automatisch Mitglied des Bezirksverbandes. In diesem
    Fall werden bei Bedarf Folgeparagraphen automatisch neu interpretiert, z.B. aus 11 KV
    Vertreterinnen werden 12 KV Vertreterinnen.
    § 2 Aufgaben
    Aufgabe des Bezirksverbands Mittelfranken ist es, die Zusammenarbeit der Kreisverbände des
    Bezirks zu koordinieren. Dazu gehören neben dem allgemeinen Meinungsaustausch vor allem
    eine politische Abstimmung in der kreisübergreifenden Bezirkspolitik und eine Koordinierung
    der Arbeit vor Landtags-, Bezirkstags-, Bundestags- und Europawahlen sowie die
    Zusammenarbeit mit den Mandats- und Funktionsträger*innen auf Bezirks-, Landes-, Bundes-
    und Europaebene. Der Bezirksverband organisiert die Listenaufstellung für Bezirks- und
    Landtagswahlen. Darüber hinaus sollen Seminare zur politischen Weiterbildung abgehalten
    werden.
    § 3 Organe des Bezirksverbands
    Die Organe des Bezirksverbands sind die Gesamtheit der Mitglieder, die Bezirksversammlung
    und der Bezirksvorstand.
    § 4 Gesamtheit der Mitglieder
    Auf Antrag von 1/3 der Kreisverbände findet eine Urabstimmung statt. Dieses oberste Organ
    des Bezirksverbandes entscheidet stets mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
    § 5 Bezirksversammlung
  5. Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten, dem geschäftsführenden
    Bezirksvorstand und den Bezirksrät*innen, diese sind stimmberechtigt. Sie tagt mindestens
    zwei Mal im Jahr auf Einladung des geschäftsführenden Bezirksvorstands. Die Einladung
    erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher und kann in der Regel
    elektronisch erfolgen. Sofern keine aktuellen Meldungen der Delegierten vorliegen, wird die
    Einladung an die Kreisverbände geschickt.
  6. Außerordentliche Bezirksversammlungen sind auf Verlangen von wenigsten der Hälfte der
    Kreisverbände einzuberufen. Für außerordentliche Bezirksversammlungen kann der
    geschäftsführende Bezirksvorstand in dringenden Fällen mit 2/3 Mehrheit die Ladungsfrist
    verkürzen, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung
    anzugeben.
  7. Antragsberechtigt sind die Mitglieder sowie die Orts- und Kreisverbände, die
    Bezirksrät*innen der geschäftsführende Bezirksvorstand sowie der erweiterte Bezirksvorstand.
    Anträge, die von der Bezirksversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei
    Wochen vor der Versammlung beim Bezirksvorstand eingehen. Anträge zu
    Satzungsänderungen sind nur als fristgerecht eingereichte Anträge zulässig. Ordentliche
    Anträge werden in einer 2. Aussendung an die Delegierten geschickt. Nicht fristgerecht
    eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Sie können nur von mindestens 3
    Delegierten gemeinsam, dem Bezirksvorstand, dem erweiterten Bezirksvorstand, den
    Bezirksarbeitsgemeinschaften, der Grünen Jugend Mittelfranken, sowie der Fraktion von
    B90/Die Grünen im mittelfränkischen Bezirkstag gestellt werden. Ein Initiativantrag wird
    behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für seine Behandlung
    ausspricht.
  8. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Delegierten
    anwesend ist.
  9. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
    Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 60 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der
    Mitglieder des Bezirksverbandes (jeweils zum 31.12. des Vorjahres) dividiert, wobei das
    Ergebnis kaufmännisch gerundet wird, Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenanzahl pro KV.
    Jeder KV hat aber grundsätzlich 2 Delegierte als Grundmandate.
  10. Die Listen für Landtags- und Bezirkstagswahlen werden auf einer eigens hierfür
    einzuberufenden Bezirksversammlung aufgestellt. Bei den Bezirksversammlungen zur
    Listenaufstellung sind nur die Delegierten stimmberechtigt. Für den Delegiertenschlüssel gilt
    § 5 Abs. 5. entsprechend.
  11. Die Bezirksversammlung entscheidet über Gründung und finanzielle Ausstattung von
    Arbeitsgemeinschaften auf Bezirksebene.
    § 6 Bezirksvorstand
  12. Der Bezirksvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten
    Bezirksvorstand.
  13. Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecherinnen, einer Kassiererin, sowie drei Beisitzerinnen. Das Frauenstatut ist anzuwenden. Er wird von
    der Bezirksversammlung gewählt, führt die Geschäfte des Bezirksverbands nach Gesetz,
    Satzung und den Beschlüssen der Bezirksversammlung aus und bereitet die
    Bezirksversammlung inhaltlich und organisatorisch vor. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sollte
    ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheiden, kann auf der nächsten Bezirksversammlung
    nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Personen endet gemeinsam mit der
    Amtszeit des restlichen Vorstandes.
    Der geschäftsführende Vorstand regelt intern wie weitere Rollen vergeben werden. Zur
    Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt, oder andere Personen
    nach Vorstandsbeschluss.
  14. Der erweiterte Bezirksvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den
    gewählten Vertreterinnen der Kreisverbände (je 1 Vertreterin pro KV) und 2 gewählten
    Vertreterinnen der Grünen Jugend Mittelfranken. Die Kreisverbände wählen ihre Vertreterin
    und mindestens 1 Ersatzperson. Der Erweiterte Bezirksvorstand soll sich einmal im Quartal
    treffen und die inhaltliche sowie organisatorische Zusammenarbeit der Kreisverbände fördern.
    Die Beschlussfähigkeit ist gegeben sobald mehr als 1/3 der stimmberechtigten
    Vertreter*innen anwesend sind, davon mindestens 1 Person vom Geschäftsführenden Vorstand.
    Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage und erfolgt in der Regel elektronisch.
    § 7 Schlussbestimmungen
    Diese Satzung tritt am 17.10.2009 in Kraft. Sollten einzelne Abschnitte der Satzung des
    Bezirksverbandes der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen
    Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit. Im Übrigen gilt die Satzung des
    Landesverbandes.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 06.11.2010 in Nürnberg.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 21.04.2012 in Nürnberg.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 20.10.2012 in Nürnberg.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 20.04.2013 in Nürnberg.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 25.03.2017 in Weißenburg.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 24.07.2021 in Schwabach.
    Geändert durch die Bezirksversammlung am 20.11.2021 online mit anschließender Briefwahl