Satzung

Satzung des Bezirksverbands Mittelfranken BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


§ 1 Name und örtliche Zuständigkeit

  1. Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezirksverband
    Mittelfranken“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Mittelfranken“.
  2. Die Organisation ist der Bezirksverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den
    Regierungsbezirk Mittelfranken im Landesverband Bayern. Sie hat ihren Sitz
    in der Stadt Ansbach.
  3. Der Bezirksverband setzt sich aus allen vom Landesverband Bayern
    genehmigten Kreisverbänden innerhalb des Regierungsbezirks Mittelfranken
    zusammen. Etwaige neu entstehende Kreisverbände werden automatisch
    Mitglied im Bezirksverband.

§ 2 Aufgaben
Vornehmliche Aufgabe des Bezirksverbands Mittelfranken ist es, die
Zusammenarbeit der Kreisverbände des Bezirks zu koordinieren. Weiterhin
organisiert der Bezirksverband die Listenaufstellung für Bezirks- und
Landtagswahlen.

§ 3 Organe des Bezirksverbands
Die Organe des Bezirksverbands sind die Bezirksversammlung, der Bezirksausschuss
und der Bezirksvorstand.

§ 4 Bezirksversammlung

  1. Die Bezirksversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
    Bezirksverbands. Sie beschließt über den Haushalt des Bezirksverbands und
    alle an sie gerichteten Anträge. Sie führt Wahlen durch und legt
    Wahlverfahren fest.
  2. Beschlüsse der Bezirksversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
    Abweichend davon ist für die Annahme von Satzungsänderungsanträgen eine
    Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  3. Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände, dem
    Bezirksvorstand und den Mitgliedern der Grünen Fraktion im
    mittelfränkischen Bezirkstag, die zukünftig als „Mitglieder der
    Bezirksversammlung“ benannt sind. Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr auf
    Einladung des Bezirksvorstands. Alle Mitglieder der Bezirksversammlung
    haben Stimm- und Rederecht. Regelungen zu weiteren Teilnehmenden an der
    Bezirksversammlung trifft die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
  4. Die Einladung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
    mindestens vier Wochen vor der Bezirksversammlung und kann elektronisch
    erfolgen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
  5. Außerordentliche Bezirksversammlungen können durch den Bezirksausschuss
    einberufen werden, weiterhin sind sie auf Verlangen von mindestens einem
    Drittel der Kreisverbände einzuberufen. Für außerordentliche
    Bezirksversammlungen kann der Bezirksvorstand in dringenden Fällen die
    Ladungsfrist verkürzen, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe für die
    Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
  6. Antragsberechtigt sind zwei Mitglieder der Bezirksversammlung oder zehn
    Parteimitglieder gemeinsam sowie die Mitgliederversammlung jedes Orts- und
    Kreisverbands einzeln, protokollierte Versammlungen anerkannter
    Bezirksarbeitsgemeinschaften, der Bezirksausschuss, die
    Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Mittelfranken, die Grüne Fraktion
    im mittelfränkischen Bezirkstag und der Bezirksvorstand.
  7. Anträge, die von der Bezirksversammlung behandelt werden sollen, müssen
    mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Bezirksvorstand eingehen.
    Anträge zu Satzungsänderungen sind nur als fristgerecht eingereichte
    Anträge zulässig. Für Änderungsanträge zu fristgerecht eingereichten
    Anträgen gilt eine Frist von einer Woche vor der Bezirksversammlung.
    Regelungen zur Bekanntmachung von Anträgen und Änderungsanträgen trifft
    die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
  8. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge
    eingebracht werden. Sie können nur von mindestens fünf Mitgliedern der
    Bezirksversammlung gemeinsam, den Mitgliederversammlungen von zwei
    Kreisverbänden gemeinsam, dem Bezirksausschuss, der Mitgliederversammlung
    der Grünen Jugend Mittelfranken, der Grünen Fraktion im mittelfränkischen
    Bezirkstag oder dem Bezirksvorstand gestellt werden. Die Dringlichkeit ist
    im Antrag und vor der Bezirksversammlung zu begründen. Ein
    Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden
    Stimmberechtigten für seine Behandlung ausspricht.
  9. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
    Delegierten der Kreisverbände anwesend ist.
  10. Zur Ermittlung der Zahl der Delegierten jedes Kreisverbands gilt folgendes
    Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes ist mit 60 zu
    multiplizieren, das Ergebnis anschließend durch die Zahl der Mitglieder
    des Bezirksverbands zu dividieren. Das anschließende Ergebnis ist
    kaufmännisch auf eine natürliche Zahl zu runden und ergibt die
    Delegiertenzahl des Kreisverbands. Stichtag zur Ermittlung der
    Mitgliederzahlen ist jeweils der 31.12. des Vorjahres. Jeder Kreisverband
    erhält immer mindestens zwei Delegiertenposten.
  11. Die Listen für Landtags- und Bezirkswahlen werden auf eigens hierfür
    einzuberufenden Bezirksversammlungen aufgestellt.
  12. Bei den Bezirksversammlungen zur Listenaufstellung haben nur die
    Delegierten der Kreisverbände Stimmrecht. Bei Abwahlanträgen gegen den
    Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie
    Rechenschaftsberichten des Bezirksvorstands haben die Mitglieder des
    Bezirksvorstands kein Stimmrecht.
  13. Über alle Bezirksversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das nach
    Prüfung durch den Bezirksvorstand in elektronischer Form an alle
    Mitglieder der Bezirksversammlung zu versenden ist. Geht binnen einer
    Woche nach Versendung beim Bezirksvorstand kein Widerspruch ein, gilt es
    als genehmigt. Im Widerspruchsfall entscheidet der folgende
    Bezirksausschuss über die Genehmigung des Protokolls.
  14. Der Ablauf von Bezirksversammlungen wird durch eine Geschäftsordnung
    präzisiert.

§ 5 Der Bezirksausschuss

  1. Der Bezirksausschuss ist das höchste beschlussfassende Organ des
    Bezirksverbands zwischen den Bezirksversammlungen. Er koordiniert die
    politischen Aktivitäten des Bezirksverbands und berät und unterstützt den
    Bezirksvorstand. Er vernetzt die unterschiedlichen Ebenen des
    Bezirksverbands. Der Bezirksausschuss berät über den Haushalt des
    Bezirksverbandes, setzt ihn vorläufig in Kraft und beschließt einen
    gegebenenfalls notwendigen Nachtragshaushalt. Darüber hinaus beschließt er
    über alle Themen, die ihm durch den Bezirksvorstand oder die
    Bezirksversammlung übertragen werden.

2. Der Bezirksausschuss besteht:

  • aus dem gewählten Bezirksvorstand,
  • einem Mitglied der Grünen Fraktion im Bezirkstag Mittelfranken,
  • je einem*r durch eine Kreisversammlung gewählten*r Vertreter*in jedes
    mittelfränkischen Kreisverbands. Der*Die gewählte Vertreter*in muss
    Mitglied des Kreisvorstands sein, bevorzugt Kreisvorsitzende*r.
  • sowie weiteren vier durch die Bezirksversammlung zu wählenden Mitgliedern.
    Darunter soll die Bezirksversammlung mindestens ein mittelfränkisches
    Mitglied der Grünen Jugend wählen, das auch Mitglied der GRÜNEN ist.
  1. Die weiteren Mitglieder des Bezirksausschusses sind auf der gleichen
    Bezirksversammlung wie der Bezirksvorstand zu wählen. Das Mitglied der
    Grünen Fraktion im mittelfränkischen Bezirkstag und die Mitglieder der
    Kreisverbände können bereits bis zu einem halben Jahr vor der
    Bezirksversammlung gewählt werden, jedoch spätestens am Tag vor der
    Bezirksversammlung. Ihre Amtszeit beginnt allerdings zeitgleich mit dem
    Bezirksvorstand und den weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit aller
    Mitglieder des Bezirksausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
    möglich. Ist eine Nachwahl von Mitgliedern des Bezirksausschusses
    erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
  2. Die Bezirkstagsfraktion und die Kreisverbände sollen Vertretungen für ihre
    Mitglieder wählen, die die Stimmberechtigung übernehmen können.
  3. Der Bezirksausschuss tagt mindestens einmal im Quartal, außerdem auf
    Wunsch von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Bezirksvorstands.
    Digitale Sitzungen sind möglich.
  4. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn
    Tage, sie kann in dringenden Fällen auf bis zu vier Tage verkürzt werden.
    Der Bezirksausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
    seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Bezirksvorsitzende*r.
    Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied
    widerspricht. Über alle Sitzungen des Bezirksausschusses ist ein Protokoll
    anzufertigen, das nach Prüfung durch den Bezirksvorstand in elektronischer
    Form an alle Mitglieder des Bezirksausschusses zu versenden ist. Geht
    binnen einer Woche nach Versendung beim Bezirksvorstand kein Widerspruch
    ein, gilt es als genehmigt. Im Widerspruchsfall entscheidet der folgende
    Bezirksausschuss über die Genehmigung des Protokolls.
  5. Ist durch die oben beschriebene Regelbesetzung des Bezirksausschusses die
    Mindestquotierung gemäß Frauenstatut nicht zu gewährleisten, so erhöht
    sich die Zahl der durch die Bezirksversammlung zu wählenden weiteren
    Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit um so viele Mitglieder, bis die
    Mindestquotierung erreicht ist.
  6. Der Bezirksausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Bezirksvorstand

  1. Der Bezirksvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des
    Bezirksverbands zwischen den Bezirksversammlungen. Der Bezirksvorstand
    beschließt über außerordentliche finanzielle Aufwendungen bis zu einer
    durch die Bezirksversammlung per Finanzordnung festzulegenden Höhe. Ihm
    obliegt die Betreuung und Beratung der Orts- und Kreisverbände, außerdem
    führt er die Beschlüsse der Landesversammlung aus.
  2. Der Bezirksvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten und nach außen
    jeweils einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden, einer*m
    Schatzmeister*in, sowie drei Beisitzer*innen. Eine weitere
    Aufgabenverteilung innerhalb des Bezirksvorstands kann der Bezirksvorstand
    selbst festlegen.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl
    erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
  4. Eine Abwahl einzelner Bezirksvorstandsmitglieder oder des gesamten
    Bezirksvorstands ist auf fristgerechten Antrag durch eine absolute
    Mehrheit der gemeldeten Delegierten auf einer Bezirksversammlung möglich.
  5. Der Bezirksvorstand legt einmal jährlich gegenüber der Bezirksversammlung
    Rechenschaft für seine politische und finanzielle Arbeit ab.
  6. Der Bezirksvorstand tagt mindestens einmal pro Monat. Die
    Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit des Bezirksvorstands,
    darunter ein*e Vorsitzende*r, anwesend ist. Beschlussfassung im
    Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Über alle
    Sitzungen des Bezirksvorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das im
    Umlaufverfahren oder in der folgenden Bezirksvorstandssitzung zu
    genehmigen ist. Digitale Sitzungen sind möglich.
  7. Bezirksvorstandssitzungen sind im Allgemeinen parteiöffentlich. Auf
    Beschluss steht es dem Bezirksvorstand frei, die Parteiöffentlichkeit
    auszuschließen, sofern besondere Gründe vorliegen.
  8. Der Bezirksvorstand kann Aufgaben an eine Bezirksgeschäftsführung
    delegieren.
  9. Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Bezirksarbeitsgemeinschaften

  1. Bezirksarbeitsgemeinschaften dienen dem politischen Austausch über ein
    Thema auf Bezirksebene. Sie tagen mindestens zweimal im Jahr.
  2. Bezirksarbeitsgemeinschaften werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten durch die Bezirksversammlung anerkannt. Für die Dauer
    von maximal sechs Monaten können sie vorläufig durch den Bezirksausschuss
    anerkannt werden.
  3. Bezirksarbeitsgemeinschaften verfügen über keine eigenen Budgets und sind
    nicht zu eigenständiger Öffentlichkeitsarbeit berechtigt. Für konkrete
    Projekte können Finanzmittel gemäß Finanzordnung genehmigt werden.
  4. Die Leitung von Bezirksarbeitsgemeinschaften obliegt zwei für die Dauer
    von zwei Jahren gewählten Sprecher*innen.
  5. Sitzungen der Bezirksarbeitsgemeinschaften werden mindestens dann
    protokolliert, wenn Wahlen der Sprecher*innen durchgeführt oder Anträge
    für die Bezirksversammlung beschlossen werden.

§ 8 Auflösung

Eine Auflösung des Bezirksverbands kann mit Zweidrittelmehrheit aller gemeldeten
Mitglieder der Bezirksversammlung beschlossen werden und ist durch eine
Urabstimmung zu bestätigen. Im Auflösungsfall wird das Vermögen des
Bezirksverbands dem Landesverband übertragen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Einzelheiten der Haushalts- und Kassenführung regelt eine Finanzordnung.
  2. Einzelheiten über die Durchführung von Bezirksversammlungen regelt eine
    Geschäftsordnung.
  3. Sofern diese Satzung über einen Sachverhalt schweigt, gilt entsprechend
    die Satzung des Landesverbands.
  4. Das Frauenstatut und Vielfaltsstatut des Landesverbands sind besonders
    schützenswerte Bestandteile dieser Satzung.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden,
    wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Eine
    Änderung ist schnellstmöglich anzustreben.

Diese Neufassung der Satzung löst die vorherige ab und gilt ab dem 14.12.2025